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# § 6 CWÜV — Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen  
Stand: 14.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer

- 1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder

- 2. Chemikalien der Liste 1

ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.

(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert

- 1. die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

- 2. den Namen des Ein- oder Ausführers,

- 3. Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,

- 4. für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers

enthalten.

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Zitiervorschlag: § 6 CWÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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