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# § 5 CWÜV — Meldearten und -angaben

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen  
Stand: 14.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6.

(2) Die Meldung muß folgende Angaben über das Werk enthalten:

- 1. Name und Anschrift des Werkes,

- 2. Name des Betreibers,

- 3. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produziert hat,

- 4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 die Angabe, ob das Werk mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nummer 3 meldepflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder voraussichtlich produzieren wird,

- 5. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird,

- 6. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Anzahl aller Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben,

- 7. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes,

- 8. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 über den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 erheblich ist,

  - a) für die Jahresvorausmeldung die voraussichtlichen Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und die voraussichtlichen Änderungen des Bestimmungszwecks,

  - b) für die Jahresabschlußmeldung die durchgeführten Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und Änderungen des Bestimmungszwecks.

(3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:

- 1. Name und Standort innerhalb des Werkes einschließlich des Gebäudes oder Bauwerks,

- 2. Name des Betreibers,

- 3. hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes,

- 4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich

  - a) nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne von Teil VII Abs. 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum Übereinkommen,

  - b) die Produktionskapazität für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Absatz 1 Nummer 4 genannte Schwellenwert überschritten oder voraussichtlich überschritten wird.

(4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:

- 1. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Gesamtmenge der von dem Werk produzierten bestimmten organischen Chemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen,

- 2. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Gesamtmenge der von jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen,

- 3. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 gesondert für jede Chemikalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,

  - a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

  - b) die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden soll,

  - c) die von dem Werk produzierte oder voraussichtlich produzierte Menge in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis unter 10 000 Tonnen, 10 000 bis 100 000 Tonnen und über 100 000 Tonnen,

- 4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 gesondert für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,

  - a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

  - b) die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Absatz 8 Buchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und verbraucht wurde oder werden soll, unter genauer Angabe der Produktgruppen,

  - c) für die Jahresabschlußmeldung die von dem Werk produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Menge,

  - d) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die von dem Werk voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Menge sowie die zu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeiträume,

- 5. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 gesondert für jede Chemikalie der Liste 1

  - a) die chemische Bezeichnung, Strukturformel und - falls zugeordnet - CAS-Nummer,

  - b) für die Jahresabschlußmeldung

    - aa) die produzierte und verbrauchte Menge sowie den Zweck des Verbrauchs,

    - bb) für jeden Fall des Überlassens der tatsächlichen Gewalt im Inland Menge, Zweck sowie Name und Anschrift des Empfängers,

    - cc) die höchste im Laufe eines Jahres sowie die am letzten Tag des Jahres gelagerte Menge,

    - dd) im Falle der Produktion für Schutzzwecke das angewandte Verfahren,

    - ee) die Menge, chemische Bezeichnung und - falls zugeordnet - CAS-Nummer jedes für die Produktion verwendeten Vorproduktes der Listen 1 bis 3,

  - c) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die vom Werk voraussichtlich produzierte Menge, die zur Produktion voraussichtlich benötigten Zeiträume sowie den Zweck der Produktion.

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Zitiervorschlag: § 5 CWÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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