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# § 10 CWÜV — Besondere Meldevorschriften

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen  
Stand: 14.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,

- 1. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,

- 2. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder

- 3. das eine Chemikalie der Liste 1

nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.

(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:

- 1. über das Werk

  - a) Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,

  - b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,

- 2. über den Betrieb

  - a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,

  - b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4,

- 3. gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie

  - a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,

  - b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.

Im übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 CWÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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