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# § 1 CWÜV — Verbote für Chemikalien der Liste 1

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten

- 1. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1

  - a) aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,

  - b) in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,

  - c) in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,

  - d) sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder

  - e) entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,

- 2. im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt,

- 3. als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.

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Zitiervorschlag: § 1 CWÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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