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§ 4 CWÜAG — Sicherungspflichten

Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen

Stand: 09.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen, melde- oder anzeigepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die dort bezeichneten Chemikalien abhandenkommen oder unbefugt verwendet werden.