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§ 18 CWÜAG — Auslandstaten Deutscher

Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen

Stand: 09.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 16 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.