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# § 14a CWÜAG — Nichterreichen der Inspektionsziele

Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen  
Stand: 09.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete

- 1. auf Verlangen der für die Inspektion zuständigen Behörde die im Abschlussbericht enthaltenen Zweifelsfragen zu klären und die festgestellten Mängel zu beheben, um das nachträgliche Erreichen der Inspektionsziele sicherzustellen,

- 2. zu dulden, dass die Organisation nach Teil II Nummer 64 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen Klarstellungsbesuche zum nachträglichen Erreichen der Inspektionsziele durchführt.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 14a CWÜAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CW%C3%9CAG/14a

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