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Art 88 CRR — Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 und 6 ermitteln Institute den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen.