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# Art 79a CRR — Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen.

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Zitiervorschlag: Art 79a CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/79a

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