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# Art 64 CRR — Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gelten in voller Höhe als Posten des Ergänzungskapitals.

(2) In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:

a) Buchwert der Instrumente am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Periode;

b) Anzahl der verbleibenden Tage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente.

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Zitiervorschlag: Art 64 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/64

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