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# Art 506c CRR — Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Kohärenz zwischen der aktuellen Messung des Kreditrisikos und den einzelnen Kreditrisikoparametern sowie über die Behandlung etwaiger Anpassungen für die Zwecke der IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung nach Artikel 159 und über deren Kohärenz mit der Ermittlung des Risikopositionswert gemäß Artikel 166 und mit der Schätzung der LGD.

In diesem Bericht wird auf den höchstmöglichen wirtschaftlichen Verlust aufgrund eines Ausfalls sowie dessen erreichte Deckung im Hinblick auf Verringerungen des harten Kernkapitals eingegangen, wobei alle bilanzierungsbasierten Verringerungen des harten Kernkapitals, einschließlich aufgrund erwarteter Kreditverluste oder Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, sowie etwaige Abschläge auf erhaltene Risikopositionen und ihre Auswirkungen auf regulatorische Abzüge zu berücksichtigen sind.

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Zitiervorschlag: Art 506c CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/506c

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