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# Art 504a CRR — Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum 28. Juni 2022 legt die EBA der Kommission einen Bericht über die Beträge von Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Verteilung auf die Institute, die als G-SRI oder A-SRI eingestuft werden, sowie über die potenziellen Hindernisse für die Abwicklung und das Risiko einer Ansteckung in Bezug auf diese Positionen vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts der EBA legt die Kommission bis zum 28. Juni 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die geeignete Behandlung solcher Positionen, erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.

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Zitiervorschlag: Art 504a CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/504a

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