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# Art 501 CRR — Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an:

dabei gilt:

RWEA* = der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEA und

E* ist =

a) entweder der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;

b) oder, wenn der Gesamtbetrag nach Buchstabe a gleich 0 ist, der Betrag der Forderungen oder Eventualforderungen gegen das KMU oder die Gruppe verbundener Kunden des KMU, die durch Wohnimmobilien besichert sind und die von der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten Gesamtbetrags ausgenommen sind.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

a) wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ oder der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ oder der Risikopositionsklasse „durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet, wobei jedoch ADC-Risikopositionen ausgeschlossen sind;

b) gilt für ein KMU die in Artikel 5 Nummer 9 festgelegte Begriffsbestimmung;

c) trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten.

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Zitiervorschlag: Art 501 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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