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# Art 495h CRR — Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen Institute bis zum 1. Januar 2026 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.

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Zitiervorschlag: Art 495h CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/495h

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