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# Art 457 CRR — Technische Anpassungen und Korrekturen

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen:

a) Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach den Artikeln 111 bis 134 sowie 143 bis 191,

b) Wirkung der Kreditrisikominderung nach den Artikeln 193 bis 241,

c) Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a,

d) Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken nach den Artikeln 272 bis 311,

e) Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach den Artikeln 315 bis 324,

f) Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach den Artikeln 325 bis 377,

g) Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach den Artikeln 378 und 379,

h) Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383, 384 und 386,

i) Teil 2 und Artikel 430 ausschließlich infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die Gesetzgebungsakten der Union Rechnung tragen.

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Zitiervorschlag: Art 457 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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