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# Art 444 CRR — Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 festgelegten Risikopositionsklassen folgende Informationen offen:

a) die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) sowie die Gründe für etwaige Änderungen dieser Benennungen während des Offenlegungszeitraums;

b) die Risikopositionsklassen, für die die jeweilige ECAI oder ECA in Anspruch genommen wird;

c) eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbewertungen von Emittenten und Emissionen auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;

d) die Zuordnung der externen Bonitätsbewertungen aller benannten ECAI oder ECA zu den Risikogewichtungen, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offengelegt werden müssen, wenn die Institute sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung halten;

e) die Risikopositionswerte und die Risikopositionswerte nach Kreditrisikominderung, die den einzelnen Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 nach Risikopositionsklassen zugeordnet werden, sowie die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte.

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Zitiervorschlag: Art 444 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/444

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