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# Art 443 CRR — Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen.

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Zitiervorschlag: Art 443 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/443

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