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# Art 442 CRR — Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:

a) den Geltungsbereich und die Definitionen, die es für Rechnungslegungszwecke für die Begriffe „überfällig“ und „wertgemindert“ verwendet, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen der Begriffe „überfällig“ und „Ausfall“, die es für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke verwendet;

b) eine Beschreibung der bei der Bestimmung von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen angewandten Ansätze und Methoden;

c) Angaben zu Betrag und Bonität der vertragsgemäß bedienten, notleidenden und gestundeten Risikopositionen für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen, einschließlich der einschlägigen kumulierten Wertminderungen, Rückstellungen und negativen Veränderungen des Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiko und Beträgen von erhaltenen Sicherheiten und Finanzgarantien;

d) eine Analyse der Altersstruktur der überfälligen Risikopositionen;

e) die Bruttobuchwerte der ausgefallenen und der nicht ausgefallenen Risikopositionen, die kumulierten spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die kumulierten Abschreibungen für diese Risikopositionen sowie die Nettobuchwerte und ihre Aufschlüsselung nach geografischem Gebiet und Wirtschaftszweig sowie für Darlehen, Schuldverschreibungen und außerbilanzielle Risikopositionen;

f) Veränderungen des Bruttobetrags der ausgefallenen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen; dies beinhaltet mindestens Angaben zu den Eröffnungs- und Abschlussbeständen dieser Risikopositionen, dem Bruttobetrag der genannten Risikopositionen, die wieder den Status „nicht ausgefallen“ erhalten haben oder Gegenstand einer Abschreibung waren;

g) die Aufschlüsselung der Darlehen und Schuldverschreibungen nach Restlaufzeit.

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Zitiervorschlag: Art 442 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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