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Art 440 CRR — Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:

a) die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;

b) die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.