nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 437a CRR — Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:

a) die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, ihre Laufzeit und ihre Hauptmerkmale;

b) die Rangordnung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in der Hierarchie der Gläubiger;

c) den Gesamtbetrag einer jeden Emission von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b und den Betrag dieser Emissionen, der innerhalb der in Artikel 72b Absätze 3 und 4 festgelegten Grenzen in Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogen ist;

d) den Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2.