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# Art 429f CRR — Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 2 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte sowie von Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und den in Artikel 429d genannten Positionen.

Hat eine Zusage die Verlängerung eines anderen außerbilanziellen Postens zum Gegenstand, so findet Artikel 111 Absatz 3 Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

(3) Abweichend von Artikel 495d wenden die Institute auf außerbilanzielle Posten in Form von bedingungslos kündbaren Zusagen einen Umrechnungsfaktor von 10 % an.

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Zitiervorschlag: Art 429f CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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