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Art 428l CRR — Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

a) hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;

b) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

ii) den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

iii) den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

iv) den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;

v) nichtfinanziellen Firmenkunden;

vi) von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;

c) Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;

ii) der Zentralbank eines Drittlands;

iii) Finanzkunden;

d) alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.