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# Art 428am CRR — Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

a) hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;

b) Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

ii) den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

iii) den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

iv) den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;

v) nichtfinanziellen Firmenkunden;

vi) von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern es sich nicht um hereingenommene Einlagen handelt, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 428am CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/428am

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