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# Art 413 CRR — Anforderung der stabilen Refinanzierung

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten angemessen durch eine breite Vielfalt von sowohl unter Normal- als auch unter Stressbedingungen stabilen Instrumenten der Refinanzierung unterlegt sind.

(2) Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten, bis Meldepflichten nach den genannten Artikel für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt wurden.

(3) Titel IV gilt für die Zwecke der Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderung der stabilen Refinanzierung und der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten für Institute.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Absatz 1 festgelegten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen.

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Zitiervorschlag: Art 413 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/413

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