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# Art 385 CRR — Vereinfachter Ansatz

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt oder von der für es zuständigen Behörde gemäß Artikel 273a Absatz 4 die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 282 festgelegten Ansatz anzuwenden, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Anlagebuch- bzw. Handelsbuchpositionen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und dem Divisor 12,5 berechnen.

(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen:

a) Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen;

b) als interne Sicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

(3) Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 bzw. Absatz 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss den in Artikel 273b festgelegten Anforderungen genügen.

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Zitiervorschlag: Art 385 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/385

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