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# Art 380 CRR — Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einem systemweiten Ausfall eines Abwicklungssystems, eines Clearingsystems oder einer zentralen Gegenpartei können die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 378 und 379 berechneten Eigenmittelanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

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Zitiervorschlag: Art 380 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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