nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 346 CRR — Anerkennung von Absicherungen über Kreditderivate

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Absicherungen über Kreditderivate werden entsprechend den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 anerkannt.

(2) Institute behandeln die Position im Kreditderivat als eine Positionsseite und die abgesicherte Position, die denselben Nominalbetrag oder gegebenenfalls fiktiven Nominalbetrag hat, als die andere Positionsseite.

(3) Die Absicherung wird vollständig anerkannt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzter Richtung und in der Regel im gleichen Umfang entwickeln. Dies ist in den nachstehenden Situationen der Fall:

a) Die beiden Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten.

b) Eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Gesamtrenditeswap abgesichert (oder umgekehrt), und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition (d. h. der Kassaposition). Die Fälligkeit des Swaps selbst kann eine andere sein als die der zugrunde liegenden Risikoposition.

In diesen Situationen wird auf keine der beiden Positionsseiten eine Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko angewandt.

(4) Eine 80 %ige Reduzierung wird dann angewandt, wenn sich die Werte der beiden Positionsseiten stets in entgegengesetzte Richtungen entwickeln und eine exakte Übereinstimmung hinsichtlich der Referenzverbindlichkeit, der Fälligkeit der Referenzverbindlichkeit und des Kreditderivats sowie der Währung der zugrunde liegenden Risikoposition besteht. Darüber hinaus bewirken Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit dem Geschäft Risiko übertragen wird, wird eine 80 %ige Reduzierung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko auf die Seite des Geschäfts angewandt, die mit der höheren Eigenmittelanforderung behaftet ist, wohingegen die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko auf der Gegenseite mit Null angesetzt werden.

(5) Abgesehen von den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 wird eine Absicherung unter folgenden Umständen teilweise anerkannt:

a) Die Position fällt unter Absatz 3 Buchstabe b, allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zugrunde liegenden Risikoposition. Die Positionen erfüllen jedoch die folgenden Anforderungen:

i) Die Referenzverbindlichkeit hat den gleichen Rang wie die zugrunde liegende Verbindlichkeit oder ist dieser nachgeordnet.

ii) Die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit haben ein und denselben Schuldner sowie rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfallklauseln bzw. wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln.

b) Die Position fällt unter Absatz 3 Buchstabe a oder unter Absatz 4, allerdings besteht eine Währungs- oder Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditabsicherung und dem zugrunde liegenden Vermögenswert. Derartige Währungsinkongruenzen werden unter der Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko erfasst.

c) Die Position fällt unter Absatz 4, allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Kassaposition und dem Kreditderivat. Der zugrunde liegende Vermögenswert ist jedoch Bestandteil der (lieferbaren) Verpflichtungen in der Kreditderivate-Dokumentation.

Für eine teilweise Anerkennung wird anstelle der Addierung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere der beiden Eigenmittelanforderungen angewandt.

(6) In allen Situationen, die nicht unter die Absätze 3 bis 5 fallen, werden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko für beide Positionsseiten getrennt berechnet.

---

Zitiervorschlag: Art 346 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/346

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
