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Art 338 CRR — Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8.

(2) Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:

a) die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;

b) die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.