(1) Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8.
(2) Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:
a) die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;
b) die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.