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# Art 325o CRR — Risikofaktoren des Aktienkursrisikos

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die Unterklassen gemäß Abschnitt 6.

(2) Institute wenden als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos alle Eigenkapital-Kassakurse und alle Eigenkapital-Reposätze an.

Für die Zwecke des Aktienkursrisikos gilt eine spezifische Eigenkapital-Repokurve als ein einziger Risikofaktor, der als Vektor von Reposätzen unterschiedlicher Laufzeiten ausgedrückt wird. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Reposätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.

Institute berechnen die Sensitivität eines Instruments gegenüber einem Risikofaktor des Aktienkursrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Institute nehmen unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Vektoren eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem Reposatz-Risikofaktor des gleichen Eigenkapitaltitels vor.

(3) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Aktien-Kassakurse an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko von Eigenkapital-Reposätzen.

(4) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren alle Aktien-Kassakurse, unabhängig von der Laufzeit der entsprechenden Optionen, an. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko von Eigenkapital-Reposätzen.

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Zitiervorschlag: Art 325o CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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