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Art 325d CRR — Begriffsbestimmungen

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. „Risikoklasse“ eine der folgenden sieben Kategorien:

i) allgemeines Zinsrisiko;

ii) Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen;

iii) Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios);

iv) Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);

v) Aktienkursrisiko;

vi) Warenpositionsrisiko;

vii) Fremdwährungsrisiko;

2. „Sensitivität“ die relative Veränderung des Werts einer Position infolge einer Veränderung des Werts einer der relevanten Risikofaktoren der Position, berechnet nach dem Bewertungsmodell des Instituts gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2;

3. „Unterklasse“ eine Unterkategorie von Positionen innerhalb einer Risikoklasse mit ähnlichem Risikoprofil, der ein Risikogewicht gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.