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# Art 325bm CRR — Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden erteilen einem Institut die Erlaubnis, für alle Handelsbuchpositionen eines Handelstisches nach Artikel 325bl, für die das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die Bestimmungen der Artikel 325bi, 325bj, 325bn, 325bo und 325bp erfüllt, ein internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken zu verwenden, um die in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.

(2) Erfüllt der Handelstisch eines Instituts, dem mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, die Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht, so werden für alle Positionen dieses Handelstisches die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Kapitel 1a beschriebenen Ansatz berechnet.

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Zitiervorschlag: Art 325bm CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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