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# Art 325bl CRR — Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sämtliche Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde, unterliegen einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko, sofern sie mindestens einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 einer der beiden Risikofaktorgruppen „Aktien“ oder „Kreditspread“ zugeordnet wurde. Diese Eigenmittelanforderung, die zu den Anforderungen für Risiken, die durch die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 1 erfasst werden, hinzukommt, wird anhand des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts berechnet. Dieses Modell muss die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts erfüllen.

(2) Für jede der in Absatz 1 genannten Positionen geben die Institute in Bezug auf mindestens einen Risikofaktor einen Emittenten von gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten an.

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Zitiervorschlag: Art 325bl CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/325bl

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