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Art 325ay CRR — Korrelationen für Vega- und Krümmungsrisiko

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:

dabei gilt:

entsprichte

, wobei α auf 1 % festgesetzt wird, während T

k

und T

l

den Laufzeiten der Optionen entsprechen, für die die Vega-Sensitivitäten abgeleitet werden, ausgedrückt in Jahren; und

entsprichte

, wobei α auf 1 % festgesetzt wird, während

und

den Laufzeiten der Basiswerte der Optionen entsprechen, für die die Vega-Sensitivitäten abgeleitet werden, abzüglich der Laufzeiten der entsprechenden Optionen, in beiden Fällen ausgedrückt in Jahren.

(2) Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Unterklasse der anderen Risikoklassen wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgesetzt:

dabei gilt:

entspricht der innerhalb der Unterklasse anwendbaren Delta-Korrelation für die Unterklasse, der die Vega-Risikofaktoren k und l zugewiesen würden; und

wird gemäß Absatz 1 festgesetzt.

(3) Im Hinblick auf über Unterklassen hinweg anwendbare Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Risikoklasse (GIRR und Nicht-GIRR) wird im Zusammenhang mit dem Vega-Risiko der in Abschnitt 4 für Delta-Korrelationen jeder Risikoklasse festgelegte Korrelationsparameter für γbc angewandt.

(4) Es wird zwischen Vega-Risikofaktoren und Delta-Risikofaktoren keine im Standardansatz anerkannte Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte geben. Vega-Risikoanforderungen und Delta-Risikoanforderungen werden mittels einfacher Summierung aggregiert.

(5) Die Korrelationen des Krümmungsrisikos entsprechen dem Quadrat der entsprechenden Delta-Risikokorrelationen ρkl und γbc nach Unterabschnitt 1.