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# Art 325aq CRR — Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρκl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten S und S auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Aktien-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.

(2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:

a) 15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften“ (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4);

b) 25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften“ (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8);

c) 7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften“ (Unterklasse 9);

d) 12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften“ (Unterklasse 10);

e) 80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13).

(3) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Reposatz wird gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegt.

(4) Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρkl den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.

(5) Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:

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Zitiervorschlag: Art 325aq CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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