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# Art 325ae CRR — Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:

Tabelle 3

Unterklasse Laufzeit Risikogewicht

1 0,25 Jahre 1,7 %

2 0,5 Jahre 1,7 %

3 1 Jahr 1,6 %

4 2 Jahre 1,3 %

5 3 Jahre 1,2 %

6 5 Jahre 1,1 %

7 10 Jahre 1,1 %

8 15 Jahre 1,1 %

9 20 Jahre 1,1 %

10 30 Jahre 1,1 %

(2) Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.

(3) Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe „Liquideste Währungen“ nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:

a) für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch ;

b) für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch .

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Zitiervorschlag: Art 325ae CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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