(1) Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:
Tabelle 3
Unterklasse Laufzeit Risikogewicht
1 0,25 Jahre 1,7 %
2 0,5 Jahre 1,7 %
3 1 Jahr 1,6 %
4 2 Jahre 1,3 %
5 3 Jahre 1,2 %
6 5 Jahre 1,1 %
7 10 Jahre 1,1 %
8 15 Jahre 1,1 %
9 20 Jahre 1,1 %
10 30 Jahre 1,1 %
(2) Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.
(3) Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe „Liquideste Währungen“ nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:
a) für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch ;
b) für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch .