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# Art 325ac CRR — Jump-to-Default-Beträge für das alternative Korrelationshandelsportfolio

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet

a) „Aufschlüsselung anhand eines Bewertungsmodells“, dass eine Einzeladressen-Komponente einer Verbriefungsposition als Differenz zwischen dem uneingeschränkten Wert der Verbriefungsposition und dem eingeschränkten Wert der Verbriefungsposition unter der Annahme einer Verlustquote von 100 % bei Ausfall der Einzeladresse bewertet wird;

b) „Replikation“ die Kombination einzelner Verbriefungsindextranchen zur Nachbildung einer anderen Tranche der gleichen Indexreihe oder einer nicht tranchierten Position in der Indexreihe;

c) „Aufschlüsselung“ die Replikation eines Index durch eine Verbriefungsposition, deren zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool mit den Einzeladressen-Risikopositionen, aus denen sich der Index zusammensetzt, identisch sind.

(2) Die JTD-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen und Nicht-Verbriefungspositionen des alternativen Korrelationshandelsportfolios sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte.

(3) N-te-Ausfall-Produkte werden als tranchierte Produkte mit dem folgenden unteren und oberen Tranchierungspunkt behandelt:

a) unterer Tranchierungspunkt = (N – 1) / Gesamtadressen;

b) oberer Tranchierungspunkt = N / Gesamtadressen;

dabei bezeichnet „Gesamtadressen“ die Gesamtzahl der Adressen des zugrunde liegenden Korbs oder Pools.

(4) Die JTD-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen möglich, die abgesehen von der Laufzeit völlig identisch sind. Eine Aufrechnung ist nur wie folgt möglich:

a) Bei Indizes, Indextranchen und maßgeschneiderten Tranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie, -reihe und -tranche vorbehaltlich der Bestimmungen für Risikopositionen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr gemäß Artikel 325x möglich; JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen, die perfekte Replikationen voneinander sind, können durch Aufschlüsselung in gleichwertige Einzeladressen-Risikopositionen anhand eines Bewertungsmodells aufgerechnet werden; in solchen Fällen wird die Summe der JTD-Bruttobeträge der durch Aufschlüsselung erhaltenen gleichwertigen Einzeladressen-Risikopositionen mit dem JTD-Bruttobetrag der nicht aufgeschlüsselten Risikoposition gleichgesetzt;

b) bei Wiederverbriefungen oder Derivaten auf Verbriefungspositionen ist eine Aufrechnung durch Aufschlüsselung gemäß Buchstabe a nicht zulässig;

c) bei Indizes und Indextranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie,- reihe und -tranche durch Replikation oder durch Aufschlüsselung möglich; wenn die Long- und die Short-Risikopositionen abgesehen von einer Restkomponente gleichwertig sind, ist eine Aufrechnung zulässig und spiegelt der JTD-Nettobetrag das Restrisiko wider;

d) unterschiedliche Tranchen derselben Indexreihe, unterschiedliche Reihen desselben Index und unterschiedliche Indexfamilien dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

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Zitiervorschlag: Art 325ac CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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