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# Art 303 CRR — Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Institut, das entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wie folgt:

a) Es wendet auf seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP die Behandlung nach Artikel 306 an;

b) es wendet auf seine Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP die Behandlung nach Artikel 307 an.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 darf die Summe der Eigenmittelanforderungen eines Instituts für Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP aufgrund von Handelsrisikopositionen und Beiträgen zum Ausfallfonds eine Obergrenze in Höhe der Summe der Eigenmittelanforderungen, die auf diese Risikopositionen angewandt würden, wenn die ZGP keine qualifizierte ZGP wäre, nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: Art 303 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/303

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