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# Art 270e CRR — Zuordnung von Verbriefungen

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die in diesem Kapitel beschriebenen Bonitätsstufen auf objektive und konsistente Weise den relevanten Bonitätsbeurteilungen sämtlicher ECAI zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels verfährt die EBA dabei insbesondere wie folgt:

a) Sie unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;

b) sie berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- oder Verlustquoten sowie das Abschneiden der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;

c) sie berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI beurteilten Transaktionen, deren Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob diese den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit („Verlust des ersten Euro“) sowie die fristgerechte Zahlung der Zinsen oder die letztendliche Zahlung der Zinsen berücksichtigen;

d) die EBA versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 270e CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/270e

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