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# Art 269 CRR — Wiederverbriefungen

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Wiederverbriefungspositionen wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 an, nehmen dabei aber folgende Änderungen vor:

a) W = 0 für jede Risikoposition in einer Verbriefungstranche innerhalb des Pools zugrunde liegender Risikopositionen;

b) p = 1,5;

c) für das daraus resultierende Risikogewicht gilt eine Risikogewichtsuntergrenze von 100 %.

(2) KSA für die zugrunde liegende Verbriefungsrisikoposition wird nach Unterabschnitt 2 berechnet.

(3) Die in Unterabschnitt 4 genannten maximalen Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(4) Ist der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Mischung aus Verbriefungstranchen und anderen Vermögenswerten, so ist der Parameter KA als der nominale risikopositionsgewichtete Durchschnitt des für jede Untergruppe von Risikopositionen einzeln berechneten KA festzulegen.

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Zitiervorschlag: Art 269 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/269

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