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# Art 266 CRR — Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Internen Bemessungsansatz

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Internen Bemessungsansatz weist das Institut die unbeurteilte Position des ABCP-Programms oder der ABCP-Transaktion ausgehend von seiner internen Bemessung einer der in Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e bestimmten Ratingklassen zu. Der Position wird ein abgeleitetes Rating zugewiesen, das mit den Bonitätsbeurteilungen übereinstimmt, die dieser Ratingklasse gemäß Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe e entsprechen.

(2) Das gemäß Absatz 1 abgeleitete Rating hat bei seiner erstmaligen Vergabe zumindest der Stufe „Investment Grade“ oder besser zu entsprechen und ist für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 263 bzw. Artikel 264 als anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI anzusehen.

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Zitiervorschlag: Art 266 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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