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# Art 22 CRR — Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage an, wenn sie ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten nicht auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage anzuwenden, wenn die gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % des Gesamtbetrags der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts oder der zwischengeschalteten Tochter-Finanzholdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Tochterfinanzholdinggesellschaft ausmachen.

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Zitiervorschlag: Art 22 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/22

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