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# Art 163 CRR — Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der PD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, ist für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für diese Risikopositionen und insbesondere für die Zwecke der Artikel 154 und157 und von Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 der Höhere PD für ein Jahr, der mit der internen Schuldner-Ratingstufe oder dem internen Risikopool verknüpft ist, der bzw. dem die Risikoposition aus dem Mengengeschäft zugeordnet ist, und den folgenden PD-Input-Mindestwerten:

a) 0,1 % bei QRRE-Revolvierern;

b) 0,05 % bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen es sich nicht um QRRE-Revolvierer handelt.

(2) Die PD von Schuldnern oder für den Fall, dass von der Fazilität ausgegangen wird, von ausgefallenen Risikopositionen beträgt 100 %.

(3) Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird die PD mit den EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen in einer Weise in PD und LGD auflösen, die die zuständigen Behörden für zuverlässig halten, darf die PD-Schätzung verwendet werden.

(4) Für eine Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der PD gemäß Artikel 183 anerkennen.

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Zitiervorschlag: Art 163 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/163

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