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Art 146 CRR — Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels

CRR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:

a) Es legt der zuständigen Behörde einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vor und setzt diesen Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;

b) es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.