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# Art 132b CRR — Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Institute können Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die ein OGA hält und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 und den Artikeln 56, 66 bzw. 72e abzuziehen sind, von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen.

(2) Institute können von den in Artikel 132 genannten Berechnungen Beteiligungsrisikopositionen ausschließen, die zugrunde liegende Risikopositionen in Form von Einheiten oder Anteilen an OGA gegenüber Rechtsträgern haben, deren Kreditverpflichtungen gemäß diesem Kapitel ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich öffentlich geförderter Unternehmen, bei denen eine Risikogewichtung von 0 % angewendet werden kann, und Beteiligungsengagements gemäß Artikel 133 Absatz 5, und wenden stattdessen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung auf diese Beteiligungsengagements an.

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Zitiervorschlag: Art 132b CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CRR/132b

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