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# Art 117 CRR — Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

CRR  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.

Tabelle 1

Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6

Risikogewicht 20 % 30 % 50 % 100 % 100 % 150 %

Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).

(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

b) Internationale Finanz-Corporation,

c) Interamerikanische Entwicklungsbank,

d) Asiatische Entwicklungsbank,

e) Afrikanische Entwicklungsbank,

f) Entwicklungsbank des Europarates,

g) Nordische Investitionsbank,

h) Karibische Entwicklungsbank,

i) Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

j) Europäische Investitionsbank,

k) Europäischer Investitionsfonds,

l) Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,

m) Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,

n) Islamische Entwicklungsbank,

o) Internationale Entwicklungsorganisation,

p) Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.

(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

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Zitiervorschlag: Art 117 CRR

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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