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§ 4a COVInsAG — Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung

Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz

Stand: 09.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen.