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# § 3 COVID-19-VSt-SchutzV — Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen

COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.05.2020 bis 31.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nach § 111d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für Ausfälle der Einnahmen erhalten, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der COVID-19-Epidemie geplant war, sind auch solche Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

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Zitiervorschlag: § 3 COVID-19-VSt-SchutzV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/COVID-19-VSt-SchutzV/3?asof=2020-05-07

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