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§ 6 COVID-19-ArbZV — Verhältnis zu landesrechtlichen und anderen Vorschriften

COVID-19-Arbeitszeitverordnung

Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die auf Grund des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere auf Grund von § 15 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, von den Landesregierungen und den nach Landesrecht zuständigen Behörden getroffenen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz bleiben unberührt, soweit sie

1.
für in § 1 Absatz 2 geregelte Tätigkeiten längere Arbeitszeiten ermöglichen,
2.
für Tätigkeiten gelten, die in § 1 Absatz 2 nicht genannt sind,
3.
Regelungen des Arbeitszeitgesetzes betreffen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind.

(2) § 14 des Arbeitszeitgesetzes bleibt unberührt.