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§ 4 COVID-19-ArbZV — Zeitlicher Anwendungsbereich

COVID-19-Arbeitszeitverordnung

Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Ausnahmen dürfen nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden.